Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Vielleicht noch mal eine ganz kurze Wiederholung zu dem, worüber wir am Montag gesprochen haben,
wirklich ganz, ganz knapp. So ein paar Stichworte nochmal aus der Konkurrenzlehre wiederholen.
Wir hatten ja bei den Konkurrenzen gesagt, wir haben zwei Fragen zu unterscheiden.
Wir haben nämlich zu unterscheiden zum einen, die Frage liegt Handlungseinheit, Handlungsmehrheit vor
und die Frage liegt eine echte Konkurrenz vor oder eine unechte, nur scheinbare Konkurrenz in dem Sinn,
dass verschiedene Tatbestände zwar tatbestandlich erfüllt sind, dass aber einzelne Tatbestände hinter anderen zurücktreten.
Bei der ersten Frage haben wir eine Handlung oder haben wir mehrere Handlungen, die wichtig ist für die Frage,
wie denn die Strafe gebildet wird, nämlich eine Strafe, § 52 oder mehrere Strafen, die dann zu einer Gesamtstrafe
zusammengezogen werden, § 53. Bei dieser Frage also haben wir gesehen, es gibt zwei Möglichkeiten.
Es gibt die Möglichkeit, dass eine Handlung schon im natürlichen Sinne vorliegt, im Sinn von einer Willensbetätigung
auf der Grundlage eines Willens, also einmal zuschlagen, einmal zucken, einmal abdrücken, eine Äußerung, die man tut,
was auch immer. Und es gibt die Fälle, in denen mehrere solche Handlungen im natürlichen Sinne,
im juristischen Sinne dann zusammengezogen werden, bei juristischer Betrachtung zusammengezogen werden.
Und da hatten wir verschiedene Fallgruppen solcher Handlungseinheit, Kraft juristisch normativer Betrachtung,
also solche juristische Handlungseinheit. Bringen wir da noch ein paar Fälle zusammen, ein paar Schlagworte.
Was gibt es für Fälle, in denen wir zwar im natürlichen Sinne mehrere Handlungen hätten und trotzdem im juristischen Sinne
nur von einer Handlung ausgehen? Dürfen wir Ihnen mal anfangen zu sammeln?
Darbestandliche Handlungseinheit, das heißt die Tagbestandsbeschreibung und fast schon verschiedene Handlungen
im natürlichen Sinn. Anschauliches Beispiel aus dem Kernbereich des STGB, eben der Raub, Wecknahme und Gewaltanwendung,
das ist trotzdem im juristischen Sinn eine Handlung. Kriegen Sie noch ein Stichwort hin?
Können Sie noch an etwas erinnern?
Nö. Kann sich jemand, ja?
Also natürliche Handlungseinheit zu unterscheiden von der Handlung im natürlichen Sinn. Natürliche Handlungseinheit,
wir haben so ein Gebilde, wo im engen raumzeitlichen Zusammenhang mehrere Handlungen im natürlichen Sinn
auf die gleiche Rechtsgutverletzung gerichtet stattfinden. Und da haben Sie eine Unterfallgruppe genannt,
iterative Tatbegehung, also die Drachtbrügel, der mehrfache Griff unmittelbar hintereinander in die Ladenkasse,
die Tirade von Beschimpfungen. Wenn ich zu jemandem sage, du bist ein Arschloch, dann ist das eine Beleidigung möglicherweise.
Paragraf 185, wenn ich zu ihm sage, du bist ein Arschloch und dann noch andere, noch schlimmere Wörter, die ich jetzt nicht sagen möchte,
hintereinander, kurz hintereinander, dann haben wir nicht fünf tatmehrheitliche Beleidigungen, sondern wenn es so in einem Redeschweig passiert,
insgesamt eben auch eine Beleidigung, iterative Tatbegehung. Neben der iterativen Tatbegehung gibt es noch
vielleicht, ja? Also prüfe ich das als mehrere Beleidigungen und stelle eine Konkurrenz fest, das ist aber eine natürliche Handlungseinheit,
oder würde ich sagen, für mein Gefühl würde ich einfach da nur eine prüfen von Anfang an? Also ich würde in solchen relativ klaren Fällen
in einer iterativen Tatbegehung, wenn er im Sachverhalt drin steht, der versetzt dem eine Trachtprügel oder wenn im Sachverhalt drin steht,
darauf tickte er aus und nannte ihn irgendwie, ja, halt irgendwelche bösen Worte, dann würde ich auch im Grunde genommen
Körperverletzung durch die Trachtprügelbeleidigung durch diese Worte und würde das im Grunde genommen prüfen,
eigentlich wie eins letzten Endes, also als eine Handlung auch prüfen und man kann dann vielleicht, sagen wir mal, im Ergebnissatz irgendwie feststellen,
dass hier nicht nur ein Schlag, sondern mehrere Schläge stattgefunden haben, dass hier nicht nur das eine, sondern auch noch irgendwas anderes gesagt worden ist,
ändert nichts daran, dass es sich nur um eine Beleidigung oder eine Körperverletzung handelt, da hier aufgrund der iterativen Tatbegehung von einer einzigen Handlung
im juristischen Sinn auszugehen ist, also gewissermaßen so als Arrondierung kann man das ins Ergebnis mit aufnehmen, aber von der Prüfung her haben Sie völlig recht,
würde ich das so sehen, wie Sie in mehr oder weniger klaren Fällen der iterativen Begehung, da wird man das nicht irgendwie einzeln prüfen und dann
auch wenn ich eine Konkurrenzprüfung mache, so man prüft das gleich schon nur als eine Handlung.
Ja, sonst noch Stichwort, iterative Tatbegehung, dann auch was anderes als auch nicht so ein Fremdwort bezeichnet wird, aber nicht iterativ, sondern
sukzessiv, das bedeutet sozusagen Schritt für Schritt nacheinander, also gerade wenn ich mehrere Anstrengungen unternehme, um endlich langsam zum Erfolg zu kommen,
dass ich eben nicht jetzt drei Versuche prüfe und als eigene Täter nochmal den Erfolg, sondern wenn das eben auch wieder enger raumzeitlicher Zusammenhang
ohne ein zwischenzeitliches Fehlschlagen habe, dass das dann insgesamt nur eine Begehungstat ist.
Gut, dann hatten wir noch neben iterativer und sukzessiver Tatbegehung die sonstigen Fälle der natürlichen Handlungseinheit,
insbesondere bei einer Teilidentität der Ausführungshandlungen und dann hatten wir noch eine Fallgruppe.
Ist das eine Meldung bei Ihnen gewesen? Würden Sie auch ungemeldet etwas sagen?
Bei der Verklammerung, dass wir eben ein Delikt haben, das sich über eine längere Zeit hinweg erstreckt,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:18:26 Min
Aufnahmedatum
2014-07-02
Hochgeladen am
2014-07-02 14:35:53
Sprache
de-DE